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03.07.2026

News

Kabinettbeschluss des Reservestärkungsgesetzes: Zentrale Forderungen der kommunalen Arbeitgeber bleiben unerfüllt

Berlin. Das Bundeskabinett hat am 1. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz) beschlossen. Die VKA hatte sich im Vorfeld mit einer schriftlichen Stellungnahme in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht; VKA-Präsident Dr. Wolf-Rüdiger Michel erläuterte die Position der kommunalen Arbeitgeber zudem am 17. Juni 2026 im persönlichen Austausch mit Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius.

„Die veränderte Sicherheitslage in Europa macht eine handlungsfähige Reserve notwendig. Kommunale Arbeitgeber stehen zu ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung. Klar ist aber auch: Wer mehr Reservistinnen und Reservisten gewinnen will, darf die Arbeitgeber, die dafür die Lasten tragen, nicht außen vor lassen.“ – Dr. Wolf-Rüdiger Michel, VKA-Präsident

Ende der doppelten Freiwilligkeit: Verbindliche Anhörung bleibt aus

Die VKA bekennt sich klar zum Wegfall der sogenannten doppelten Freiwilligkeit: Angesichts der veränderten Sicherheitslage in Europa ist ein zügiger Aufwuchs der Reserve notwendig. Arbeitgeber müssen mit dem Wegfall der doppelten Freiwilligkeit künftig nicht mehr zustimmen, wenn eine Reservistin oder ein Reservist zu einer Wehrübung herangezogen wird. Als Ausgleich sieht der Regierungsentwurf ein Anhörungsrecht der Arbeitgeber vor – bislang jedoch nur als unverbindliche Soll-Vorschrift. Die VKA hatte gefordert, diese Anhörung zumindest für öffentliche Arbeitgeber verpflichtend auszugestalten; dem ist die Bundesregierung nicht gefolgt.

Weiterhin keine finanzielle Gleichbehandlung kommunaler Arbeitgeber

Kommunale Arbeitgeber, die eine öffentlich-rechtliche Rechtsform haben, müssen das Arbeitsentgelt von Reservistinnen und Reservisten während der Wehrübung – anders als private Arbeitgeber – in der Regel weiterzahlen. Eine Erstattung für eine Ersatzkraft erhalten sie nicht. Einige im Gesetzentwurf vorgesehene Erstattungs- und Förderregelungen bleiben Arbeitgebern in privater Rechtsform vorbehalten.

Die VKA fordert, dass der Bund diese Kosten künftig auch für Städte, Gemeinden, Landkreise und die sonstigen kommunalen Verbände übernimmt: Die Landesverteidigung ist eine Aufgabe des Bundes. Angesichts der angespannten kommunalen Kassenlage dürfen zusätzliche finanzielle Belastungen durch die Teilnahme kommunaler Beschäftigter an Wehrübungen nicht auf die Kommunen abgewälzt werden – sie gefährden die Erfüllung kommunaler Pflichtaufgaben.

Auch bei den kommunalen Unternehmen bleibt die Ungleichbehandlung bestehen: Ob Kosten erstattet werden, hängt bislang allein von der Rechtsform ab. Besonders betroffen sind kommunale Unternehmen wie Sparkassen, Stadtwerke oder Entsorgungsbetriebe, die öffentlich-rechtlich organisiert sind, aber in direktem Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen. Eine solche von der Rechtsform abhängige Wettbewerbsverzerrung zulasten dieser Unternehmen ist aus Sicht der VKA nicht hinnehmbar. Die VKA hält daher an ihrer Forderung nach einer vollständigen, rechtsformunabhängigen Erstattung fest.

Teilerfolg: Rückstellung für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz

In den Kabinettentwurf aufgenommen wurde hingegen die von der VKA unterstützte Möglichkeit, Reservistinnen und Reservisten von der Reservedienstleistung zurückzustellen, wenn sie sich für mindestens vier Jahre ehrenamtlich im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet haben und dort unentbehrlich sind. Damit wird die Bedeutung des Engagements in den sogenannten Blaulichtorganisationen ausdrücklich anerkannt.

Fragerecht der Arbeitgeber weiterhin nicht vorgesehen

Die VKA-Forderung nach einem gesetzlich abgesicherten, datenschutzkonformen Verfahren, mit dem Arbeitgeber frühzeitig in Erfahrung bringen können, wer im Betrieb für Reservedienste in Betracht kommt, wurde im Kabinettentwurf nicht berücksichtigt. Aus Sicht der VKA ist ein solches Fragerecht Voraussetzung für eine verlässliche Personalplanung, auch in den Kommunen.

Weiteres Verfahren

Der Gesetzentwurf geht nun in die parlamentarische Beratung. Die VKA wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren erneut für Nachbesserungen bei der Kostenerstattung und beim Fragerecht einsetzen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

„Kommunale Arbeitgeber tragen eine doppelte Verantwortung: In Form eines Beitrags für die Verteidigungsfähigkeit unseres Landes und zugleich für eine verlässliche Daseinsvorsorge vor Ort. Arbeitgeber müssen wissen, welche Beschäftigten zu einer Wehrübung herangezogen werden können und herangezogen werden, um dies bei der Personalplanung berücksichtigen zu können. Das Gesetz in seiner jetzigen Fassung nimmt diese doppelte Verantwortung noch nicht ausreichend in den Blick. Wir setzen uns im weiteren Verfahren dafür ein, dass das noch gelingt.“ – Dr. Wolf-Rüdiger Michel, VKA-Präsident


Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist der Spitzenverband der kommunalen Arbeitgeberverbände in Deutschland. Sie regelt die Arbeitsbedingungen für die kommunalen Beschäftigten und schließt Tarifverträge mit den zuständigen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Die VKA vertritt fast 10.000 kommunale Arbeitgeber in Deutschland mit rund 2,7 Millionen Beschäftigten.

Pressekontakt
Matthias Rebbert
Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
030 – 209 699 462
matthias.rebbert@vka.de

Max Hopmann
Referent Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
030 – 209 699 461
max.hopmann@vka.de


Abgerufen am 03.07.2026, 17:08 unter https://vka.de/kabinettbeschluss-des-reservestaerkungsgesetzes-zentrale-forderungen-der-kommunalen-arbeitgeber-bleiben-unerfuellt/

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